Stand Dez. 2024

1. Airhoc
Die auf dem Deckblatt dieser Vereinbarung bezeichnete Gesellschaft ist das Einzel-Unternehmen Miralem Cebic, mit Sitz in 63543 Neuberg, Auf der Weingartsweide 19. Das Unternehmen erbringt im Rahmen seines (über)- regionalen bzw. nationalen Zuständigkeitsbereichs jeweils Dienstleistungen. Im folgenden wird “Airhoc” oder “Das Unternehmen” als Bezeichnung für das Einzelunternehmen verwendet.

2. Vertragsschluss und Bestellungen von Dienstleistungen
Ein Vertrag kommt zustande:

2.1.1 durch Annahme eines vom Kunden unterzeichneten und übermittelten Deckblatts durch das Unternehmen, oder

2.1.2 durch Einbeziehung der Bestandteile der Vereinbarung in ein Service-Bestellformular.

2.2 Die Regelungen der Vereinbarung, einschließlich sämtlicher Vertragsbestandteile, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Dienstleistungen ganz oder teilweise ohne Widerspruch gegen die Bedingungen des Kunden erbracht werden.

2.3 Vom Kunden an das Unternehmen übermittelte Service-Bestellformulare, gleich ob schriftlich, elektronisch oder in anderer Form abgegeben, sind verbindliche Angebote des Kunden, die der Annahme durch das Unternehmen bedürfen. Die Annahme durch das Unternehmen erfolgt entweder durch ausdrückliche Erklärung in Textform (z. B. Fax, E-Mail, auf Papier) oder durch Bereitstellung der vereinbarten Dienstleistungen und Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden.

3. Vertragsschluss und Bestellungen von Dienstleistungen

3.1 Die Bestandteile des Vertrags sind auf dem Deckblatt bzw. der Klausel zur Einbeziehung in das Service-Bestellformular in absteigender Rangfolge aufgezählt. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten der Auslegung findet das jeweils höherrangige Dokument vorrangig Anwendung.

3.2 Die Regelungen sämtlicher Bestandteile der Vereinbarung finden auf spätere Service-Bestellformulare auch ohne ausdrückliche Einbeziehung Anwendung, es sei denn, die Vertragsparteien verständigen sich ausdrücklich auf eine andere Regelung.

3.3 Die Vereinbarung mit ihren auf dem Deckblatt genannten Bestandteilen bildet den vollständigen Inhalt des Vertrags ab. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

3.4 Jede Partei soll der anderen bei Abschluss der Vereinbarung oder eines Service-Bestellformulars, insbesondere mittels des jeweils bereitgestellten Formulars zur Datenerfassung, jeweils Personen benennen, die zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, insbesondere Vertragserklärungen, berechtigt sind. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner sind regelmäßig auf Richtigkeit zu prüfen und zu aktualisieren. Jede Partei kann eine Erklärung zurückweisen, die nicht von einer als berechtigt benannten Person abgegeben wird, es sei denn, diese Person weist ihre Berechtigung in geeigneter Weise nach, z. B. durch Vollmacht oder Handelsregisterauszug.

4. Änderung der Vertragsbestimmungen

4.1 Das Unternehmen kann die Bedingungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile unbeschadet der Regelung in Ziffer 6 mit Zustimmung des Kunden ändern, sofern die Änderung entweder:

4.1.1 redaktioneller Natur ist oder ohne Änderung des Regelungsgehalts allein der Klarstellung dient,

4.1.2 eine für unwirksam erkannte Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt, falls ansonsten die Durchführung des Vertrags erschwert würde, oder

4.1.3 für die Wiederherstellung des bei Vertragsschluss bestehenden Äquivalenzverhältnisses notwendig ist, falls dieses für das Unternehmen weder vorhersehbar noch beeinflussbar in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde.

4.2 Das Unternehmen wird dem Kunden die gemäß dieser Ziffer 4.1 zu ändernden Bedingungen unter besonderer Kenntlichmachung der Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (z. B. Fax, E-Mail, auf Papier) mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn dieser seine Ablehnung der Änderungen dem Unternehmen nicht bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform (z. B. Fax, E-Mail, auf Papier) angezeigt hat. Das Unternehmen wird den Kunden in seiner Mitteilung auf diese Genehmigungswirkung besonders hinweisen.

4.3 Das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung bzw. Änderungskündigung bleibt unberührt.

4.4 Wird für ein Service-Bestellformular eine längere als die in Ziffer 14.1 genannte anfängliche Laufzeit vereinbart, so steht im Falle der Ablehnung von diesem Service-Bestellformular betreffenden Änderungen durch den Kunden den Parteien ein Kündigungsrecht entsprechend Ziffer 14.1 zu. Eine solche Kündigung des Unternehmens ist unwirksam, wenn dem Kunden im Gegenzug zur Vereinbarung einer längeren Laufzeit Vorteile gegenüber den gewöhnlichen Vertragskonditionen eingeräumt worden sind und diese Vorteile dem Kunden bis zur Wirksamkeit der Kündigung noch nicht vollständig gewährt wurden.

5. Leistungserbringung durch Airhoc und Dritte

5.1 Das Unternehmen ist berechtigt, einzelne oder sämtliche Dienstleistungen durch Dritte (z. B. Subunternehmer oder Partnerunternehmen) zu erbringen.

5.2 Die Leistungserbringung durch einen Dritten begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden. Das Unternehmen ist für die von Dritten erbrachten Leistungen in gleicher Weise verantwortlich wie für eigene Dienstleistungen.

5.3 Die Erbringung der Dienstleistungen durch das Unternehmen erfolgt am vereinbarten Zugangspunkt über abgesicherte Protokolle wie SSH zur entsprechenden Infrastruktur oder Verwaltungsschicht der Infrastruktur.

6. Änderung der Dienstleistungen von Airhoc

6.1 Airhoc kann die Dienstleistungen und deren technische Leistungsbeschreibung (z. B. Haupt-Service-Level-Vereinbarung, Spezifisches Service-Level-Vereinbarung und/oder Technische Leistungsbeschreibung) ändern, sofern die Änderung entweder:

6.1.1 aufgrund der Änderung anwendbarer Standards (z. B. DIN, ISO, RFC oder sonstige allgemein anerkannte netz-/internetbezogene Standards) notwendig ist, um die Konformität der Dienstleistungen von Airhoc mit anwendbaren Standards sicherzustellen,

6.1.2 zur Einführung neuer Technologien oder Verfahren für die Airhoc-Plattform oder wesentlicher Teile derselben notwendig oder sachdienlich ist, es sei denn, ein Wegfall bestehender Technologien oder Verfahren führt für eine Vielzahl von Kunden entweder zu unzumutbarem Umstellungsaufwand oder zu einer Verschlechterung der Qualität der Dienstleistungen von Airhoc, oder

6.1.3 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der technischen Stabilität, Kompatibilität und Leistungsfähigkeit der Airhoc-Plattform notwendig ist und nur Einschränkungen oder Regelungen einzelner technischer Nutzungsmöglichkeiten der Dienstleistungen vorsieht, ohne die Nutzbarkeit der Dienstleistungen für den Kunden insgesamt wesentlich einzuschränken.

6.2 Airhoc informiert den Kunden rechtzeitig über Änderungen der Dienstleistungen oder deren technische Leistungsbeschreibung, damit der Kunde notwendige Anpassungen an seinen Systemen vornehmen kann. Die Information des Kunden kann nach Umsetzung der Änderung erfolgen, wenn die Umsetzung keinen Aufschub duldet, insbesondere bei Maßnahmen aufgrund von Angriffen von außen oder gravierenden Konfigurationsfehlern.

7. Allgemeine Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde zahlt das für die bestellten Dienstleistungen von Airhoc vereinbarte Entgelt.

7.2 Der Kunde nutzt die Dienstleistungen von Airhoc nur in der Art und dem Umfang, die nach diesem Vertrag, insbesondere dem Haupt-Service-Level-Agreement sowie den service- und standortspezifischen Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Agreements, vereinbart oder von beiden Parteien übereinstimmend vorausgesetzt sind.

7.3 Der Kunde stellt zu jeder Zeit sicher, dass seine Nutzung der Dienstleistungen von Airhoc weder die technische Lauffähigkeit, die Stabilität und die Leistungsfähigkeit der Airhoc-Plattform oder wesentlicher Teilsysteme, noch die Nutzung von Dienstleistungen durch andere Kunden beeinträchtigt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere nicht mit Airhoc abgestimmte Systemkonfigurationen oder Änderungen daran erhebliche negative Auswirkungen auf die Airhoc-Plattform sowie die Nutzbarkeit der Dienstleistungen durch andere Kunden haben können.

7.4 Der Kunde stellt sicher, dass weder seine Mitarbeiter noch eingesetzte Dritte es unternehmen, ohne Zustimmung von Airhoc mittels Zugriff auf die Dienstleistungen Daten oder Informationen zu erlangen, die nach dem Vertrag nicht für den Kunden bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für Daten und Informationen über andere Kunden von Airhoc oder Kommunikationsdaten, die nach anwendbarem Recht besonders geschützt sind.

7.5 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Airhoc kostenlos erbracht werden. Der Kunde wird Airhoc bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen unterstützen und insbesondere in dem erforderlichen Umfang folgende Mitwirkungspflichten erfüllen:

7.5.1 Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern und Beauftragten von Airhoc die Installation und den Anschluss von Hardware und/oder Software, falls dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist und diese nicht vom Kunden selbst vorgenommen wird, insbesondere zur Ermöglichung des Zugangs zu den Dienstleistungen von Airhoc.

7.5.2 Der Kunde erfüllt die ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrags obliegenden Anzeige-, Rüge- und Berichtspflichten in der dafür bestimmten Art und Weise.

7.5.3 Der Kunde unterstützt Airhoc bei der Fehlerdiagnose und -behebung, es sei denn, das vom Kunden eingesetzte System scheidet als mögliche Fehlerursache gänzlich aus.

8. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Dienstleistungen von Airhoc

8.1 Airhoc kann jederzeit den Zugang des Kunden zu den Dienstleistungen vorübergehend einschränken oder sperren, soweit dies notwendig ist, um die technische Lauffähigkeit, die Stabilität, die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der Airhoc-Plattform oder wesentlicher Teilsysteme aufrechtzuerhalten.

8.2 Airhoc wählt die vorübergehend einzuschränkenden oder zu sperrenden Dienstleistungen und betroffenen Kunden nach pflichtgemäßem Ermessen so aus, dass Einschränkungen in Bezug auf das Gesamtsystem möglichst gering gehalten werden.

8.3 Airhoc trifft nach Maßgabe der Regelungen der spezifischen Service-Level-Agreements (SLA) und des Haupt-Service-Level-Agreements (Haupt-SLA) umgehend weitere Maßnahmen zur Störungsbeseitigung.

8.4 Im Übrigen finden die Regelungen der Ziffern 9.2 und 14 Anwendung. Weitere nach anwendbarem Recht vorgesehene Rechtsfolgen bleiben unberührt.

9. Rechte Dritter, Freistellung

9.1 Jede Partei gewährleistet, dass ihr Handeln (bzw. Unterlassen) im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, der Erfüllung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten oder der Verwendung einer vertraglichen Leistung keine anwendbaren Gesetze, behördlichen Anordnungen oder Rechte Dritter verletzt.

9.2 Der Kunde stellt Airhoc von Ansprüchen anderer Kunden frei, soweit es aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Kunden (z.B. Konfigurationsfehler) bei anderen Kunden zu einer Minderverfügbarkeit der Dienstleistungen kommt. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.

9.3 Jede Partei stellt die andere Partei von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten, anwendbaren Gesetzen oder behördlichen Anordnungen auf erstes schriftliches Anfordern frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten, die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die Partei nachweist, dass sie die dem Anspruch des Dritten zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

10. Leistungstermin, Verzug, Sperre

10.1 Der Kunde gerät, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Verzug, falls er eine fällige Zahlung nicht bis zum vereinbarten Zahlungsdatum, andernfalls innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserhalt, leistet.

10.2 Gerät der Kunde mindestens mit Zahlungen in Höhe einer monatlichen Vergütung für die jeweiligen Dienstleistungen in Verzug, hat Airhoc unbeschadet der gesetzlichen Verzugsfolgen auch das Recht, die weitere Erbringung derjenigen Dienstleistungen, hinsichtlich derer der Kunde in Zahlungsverzug ist, zu verweigern und die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen („Sperre“). Eine Sperre ist dem Kunden mindestens vierzehn (14) Kalendertage im Voraus mindestens in Textform (z.B. Fax, E-Mail, auf Papier) anzudrohen.

10.3 Der Kunde gerät ferner in Verzug mit der Annahme der Dienstleistungen, soweit er diese trotz Bereitstellung zum vereinbarten Leistungstermin nicht nutzt. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung ab dem vereinbarten Leistungstermin verpflichtet, es sei denn, die bereitgestellten Dienstleistungen sind nicht vertragsgemäß.

10.4 Airhoc gerät in Verzug, falls ein ausdrücklich als verbindlich bezeichneter oder bestätigter Leistungstermin schuldhaft nicht eingehalten wird. Ist ein Leistungstermin nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt, so gerät Airhoc nur nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen weiteren Frist zur Leistungserbringung, die in der Regel nicht vor 14 Kalendertagen nach dem zunächst avisierten Leistungsdatum enden darf, in Verzug.

11. Gewährleistung

11.1 Für die Airhoc Services gelten, soweit nicht in den lokalen Airhoc Bedingungen abweichend geregelt, die anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe:

11.1.1 Die Gewährleistung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, sofern Airhoc den Mangel nicht zu vertreten hat.

11.1.2 Die Behebung von Mängeln, die während der Nutzungszeit auftreten, erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des Service-Level-Agreements (SLA).

11.1.3 Für den Fall der Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsparameter hat der Kunde Anspruch auf Gutschriften (Credits) für den betroffenen Airhoc Service nach Maßgabe der Regelungen im SLA.

11.2 Minderverfügbarkeiten des Zugangs des Kunden zu Airhoc Services im Rahmen von Maßnahmen gemäß Ziffer 8, die ausschließlich oder zu einem nicht unerheblichen Teil durch eine Verletzung der Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag verursacht werden, werden bei der Berechnung vereinbarter Service Levels nach den Special SLA und dem SLA nicht berücksichtigt.

11.3 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige, die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform (z.B. Fax, E-Mail, auf Papier) zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer sowie sonstiger Abgaben und Zölle in der jeweils geltenden Höhe.

12.2 Alle Forderungen von Airhoc sind ohne Abzüge innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungserhalt auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Entgelte in Laufzeitverträgen stets jährlich abgerechnet und sind im Voraus zu zahlen.

13. Kommerzielle Sonderbedingungen

13.1 Airhoc behält sich das Recht vor, bei bestimmten Produkten oder Dienstleistungen spezielle kommerzielle Sonderbedingungen zu vereinbaren. Diese Bedingungen können unter anderem spezifische Anforderungen an die Nutzung, Zusatzleistungen oder Rabattregelungen beinhalten. Im Falle von Sonderaktionen oder maßgeschneiderten Lösungen wird Airhoc die jeweiligen Bedingungen in einem separaten Angebot (SOF) festhalten, das für den Kunden verbindlich ist, sobald es akzeptiert wird.

13.2 Sollten sich im Rahmen der Vertragsbeziehung Änderungen ergeben, die die ursprünglichen Vereinbarungen betreffen, behält sich Airhoc das Recht vor, die Preise und Bedingungen anzupassen. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und treten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden in Kraft.

13.3 Bei speziellen Sonderkonditionen oder Angebotsaktionen, die nur für einen begrenzten Zeitraum oder unter bestimmten Bedingungen gelten, behält sich Airhoc das Recht vor, diese Bedingungen nach Ablauf des Angebots zu überprüfen oder anzupassen. Der Kunde wird über alle relevanten Änderungen im Voraus informiert.

13.4 Bei Verstößen gegen die vertraglich vereinbarten Sonderbedingungen behält sich Airhoc vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Anpassung der Konditionen oder der Rückforderung von gewährten Rabatten und Sondervorteilen.

14. Laufzeit und Kündigung

14.1 Dieses Airhoc Agreement wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch Kündigung.

14.2 Wird in einer separaten Leistungsvereinbarung (SOF) nicht ausdrücklich eine andere Laufzeit vereinbart, so wird für die SOF jeweils eine anfängliche Laufzeit von einem (1) Jahr festgelegt. Die Laufzeit der SOF verlängert sich jeweils um ein (1) Jahr, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

14.3 Jede Partei kann das Airhoc Agreement ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem (1) Monat kündigen. Wird das Agreement gekündigt, so enden sämtliche Leistungsvereinbarungen (SOFs) zum Ende der jeweils in der SOF vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen unter dem gekündigten Agreement bleibt bis zu dessen wirksamer Beendigung möglich. Die Regelungen des Agreements gelten für die noch laufenden Leistungsvereinbarungen bis zu deren Beendigung fort.

14.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.5 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung von Leistungsvereinbarungen (SOFs) und des Airhoc Agreements liegt insbesondere vor, wenn:

14.5.1 Der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts für Airhoc Services in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Entgelt für drei Monate erreicht.

14.5.2 Der Kunde die Zahlung fälliger Entgelte, gleich in welcher Höhe, ernsthaft und endgültig verweigert.

14.5.3 Der Kunde:

a) Gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt, und

b) Der Pflichtverstoß die technische Lauffähigkeit, Stabilität oder Leistungsfähigkeit der Airhoc Plattform oder wesentlicher Teilsysteme zu beeinträchtigen droht, oder Rechtsgüter, insbesondere das Vermögen oder den guten Ruf von Airhoc gefährdet, und

c) Dem Pflichtverstoß nicht durch Airhoc mit technischen Maßnahmen (z.B. Beschränkungen, Sperren) sachgerecht begegnet werden kann.

14.5.4 Airhoc aufgrund zwingender Änderungen anwendbarer technischer Standards des Internets oder anwendbarer Rechtsvorschriften die jeweiligen Airhoc Services vernünftigerweise überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in der vereinbarten Art und Weise rechts- und/oder standardkonform erbringen kann.

15. Geheimhaltung und Verschwiegenheit; Weitergabe von Informationen; Referenzkunde

15.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden, es sei denn, die Verwendung ist nach dem Vertragszweck, zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der anderen Partei oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere, den Schutzbedarf der Informationen angemessene Schutzvorkehrungen vor unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte zu treffen.

15.2 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen,

15.2.1 die zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung offenbart werden, gleichgültig, ob diese als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht, oder

15.2.2 die nach anwendbarem Recht besonderen rechtlichen Schutz genießen, insbesondere Know-How.

15.3 Sind Informationen auf einem Datenträger verkörpert, erstreckt sich die Vertraulichkeit auch auf den Datenträger.

15.4 Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen,

15.4.1 die öffentlich bekannt sind,

15.4.2 die aufgrund von Vereinbarungen mit technischen Verwaltungseinrichtungen, (inter-)nationalen Organisationen oder allgemein anerkannten technischen Regelwerken und Standards üblicherweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, oder die sonst gemäß diesem Vertrag veröffentlicht werden dürfen,

15.4.3 die der empfangenden Partei ausschließlich durch eigene Forschung und Entwicklung bekannt werden,

15.4.4 hinsichtlich derer die offenbarende Partei schriftlich auf Geheimhaltung verzichtet hat, oder

15.4.5 die der empfangenden Partei auf anderem Wege als durch die offenbarende Partei bekannt wurden, ohne dass dabei eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

15.5 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus auf Dauer, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird.

15.6 Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit bestimmen sich nach den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15.7 Jede Partei veröffentlicht oder gibt Informationen über die andere Partei nur in dem Umfang und in der Art und Weise an Dritte weiter, in dem eine Veröffentlichung oder Weitergabe aufgrund von Vereinbarungen mit technischen Verwaltungseinrichtungen, internationalen Organisationen oder allgemein anerkannten technischen Regelwerken und Standards üblicherweise geschieht. Airhoc kann ferner die Firma des Kunden und andere relevante Informationen auf der Airhoc Webseite veröffentlichen.

15.8 Airhoc kann ferner technische Informationen über die Nutzung der Airhoc Services durch einen Kunden an bestimmte oder alle anderen Kunden weitergeben bzw. zum Abruf bereithalten, sofern der Umfang der Informationen im entsprechenden Service-Level-Agreement (SLA) festgelegt ist. Die Festlegung des Umfangs muss berücksichtigen, ob die jeweilige Information für die Aufrechterhaltung der technischen Lauffähigkeit, Stabilität oder Leistungsfähigkeit für die jeweilige Kundengruppe relevant ist. Jeder Kunde kann der Weitergabe von Informationen über seine Nutzung der Airhoc Services jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

15.9 Jede Partei soll die andere Partei rechtzeitig vorab informieren, wenn Informationen über die andere Partei weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. Die Vorabinformation soll einen Hinweis darüber enthalten, ob die Weitergabe oder Veröffentlichung nach anwendbarem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen freiwillig ist. Die Vorabinformation unterbleibt, falls diese gegen anwendbares Recht oder den Umsetzungsakt einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts verstoßen würde.

15.10 Der Kunde räumt Airhoc widerruflich und unentgeltlich das Recht ein, seine Firma und Logo zu Referenzzwecken auf der Airhoc Webseite und in Werbematerialien zu verwenden.

16. Datenschutz

16.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts.

16.2 Beide Parteien verpflichten sich insbesondere, weitere nach anwendbarem Datenschutzrecht notwendige Vereinbarungen in geeigneter Art und Weise abzuschließen, gleichgültig ob untereinander, mit Mitarbeitern oder mit Dritten. Gleiches gilt für notwendige Belehrungen und Verpflichtungserklärungen.

Darüber hinaus verpflichtet sich Airhoc, alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erbringung der Services verarbeitet werden, gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den geltenden Datenschutzgesetzen zu schützen. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und zu den Rechten der betroffenen Personen finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Airhoc Webseite.

17. Aufrechnung und Zurückbehaltung

17.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von Airhoc geltend gemacht wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.

17.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

18. Vertragsübergang

18.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Airhoc auf Dritte übertragen. Airhoc wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

18.2 Airhoc ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des Kunden an ein Unternehmen zu übertragen, an dem Airhoc oder der Mehrheitsgesellschafter von Airhoc mindestens 51% der Anteile hält.

19. Vertragssprache

Die deutschsprachige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weiteren Vertragsbestandteile ist maßgeblich und gilt vorrangig bei Unstimmigkeiten zu übersetzten Versionen.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Sofern nicht in den lokalen Geschäftsbedingungen von Airhoc anders vereinbart, gilt für das Airhoc Agreement und die dazu abgeschlossenen SOFs das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.2 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von Airhoc, Neuberg, Deutschland. Airhoc ist jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

21. Haftung

21.1 Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, sofern die jeweils andere Partei Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

21.2 Soweit einer Partei die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung dieser Partei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

21.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

21.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

21.5 Im Übrigen ist die Haftung der Parteien ausgeschlossen.

Dieser Entwurf regelt die Haftung in Bezug auf Fahrlässigkeit, Vorsatz, vertragswesentliche Pflichten und die gesetzlich festgelegten Haftungsvorschriften. Es ist wichtig, dass du diesen Text bei Bedarf durch einen Anwalt überprüfen lässt, insbesondere im Hinblick auf spezifische gesetzliche Anforderungen und eventuelle Besonderheiten in deinem Geschäftsbereich.

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine sonstige vertragliche Regelung unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.